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    Dezember 2009

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in diesem Monat möchten wir Sie auf folgende Entscheidungen aufmerksam machen, die für Sie von Interesse sein könnten:

    1. ZUGANG VON KÜNDIGUNGEN BEI ÜBERGABE AN EHEGATTEN AUßERHALB DER EHEWOHNUNG

    Es entspricht der bisher herrschenden Auffassung, dass Ehegatten auch außerhalb ihrer Ehewohnung als Empfangsboten anzusehen sind. Eine Kündigung geht einer Arbeitnehmerin zu, wenn der Arbeitgeber die Kündigung dem Ehemann an dessen Arbeitsplatz übergibt. Das LAG Köln hat an einer solchen „externen Briefkasteneigenschaft“ des Ehegatten erhebliche Zweifel, da dies eine grundgesetzwidrige Benachteiligung von Eheleuten darstellen könne (LAG Köln v. 07.09.2009, AZ: 2 SA 210/09).

    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall beschloss der beklagte Arbeitgeber am 31.01.2008 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zu kündigen und übergab noch am selben Tag das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer A. Dieser suchte am Nachmittag des 31.01.2008 den mit ihm befreundeten Ehemann der Klägerin auf. Nach Behauptung der Beklagten übergab A dem Ehemann das Schreiben mit der Bitte, dieses an seine Frau weiterzuleiten, was der Ehemann auch zugesagt habe. Die Klägerin behauptete hingegen, dass ihr Mann gegenüber A keinerlei Zusagen gemacht, sondern erklärt habe, dass die Beklagte diese Angelegenheit unmittelbar mit ihr klären solle. A habe dann das in einem Briefumschlag befindliche Kündigungsschreiben auf dem Schreibtisch des Ehemanns liegen lassen, dieser habe es erst am 01.02.2008 mit nach Hause genommen. In dem Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, dass ihr das Kündigungsschreiben erst am 01.02.2008 zugegangen und das Arbeitsverhältnis daher erst zum 31.03.2008 beendet worden sei.

    Das LAG Köln befand, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin bereits mit Übergabe des Schreibens an ihren Ehemann am 31.01.2008 zugegangen ist, so dass die Kündigungsfrist am 29.02.2008 ablief. Das Gericht führt aus, dass nach herrschender Auffassung der Ehegatte einer Partei kraft Verkehrssitte als Empfangsbote anzusehen ist. Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob der Ehegatte außerhalb oder innerhalb der Ehewohnung angetroffen wird. Dies hat zur Folge, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin mit Übergabe an ihren Ehemann noch am 31.01.2008 zugegangen ist. Das LAG Köln schloss sich damit zwar der herrschenden Auffassung an, lies allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und erheblicher Zweifel an dieser Auffassung die Revision zum BAG zu. Das LAG hat erhebliche Bedenken, ob eine solche „externe Briefkasteneigenschaft“ des Ehegatten mit dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar ist. Denn bei unverheiratet zusammenlebenden Partnern wird von einer solchen Verkehrssitte nicht ausgegangen, so dass sich die Eheschließung in diesem Zusammenhang als Nachteil herausstellt. Das LAG wirft außerdem die Frage auf, ob und wie ein Ehegatte, der kraft Verkehrssitte als Empfangsbote angesehen wird, diese Eigenschaft selbstständig wieder beseitigen kann. Gegen eine generelle Empfangsboteneigenschaft von Eheleuten spreche außerdem, dass es ausreichend ist, das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers einzuwerfen.

    2. FREIZEITAUSGLEICH FÜR BEREITSCHAFTSDIENST

    Leisten Beschäftigte in einem Krankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers Bereitschaftsdienst, steht ihnen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/K) Bereitschaftsdienstentgelt zu. Anstelle der Auszahlung dieses Entgelts kann der Bereitschaftsdienst bei Ärztinnen und Ärzten bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten werden. Bei anderen Beschäftigten ist die Abgeltung nach der tariflichen Regelung nur zulässig, wenn ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist, oder der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt (BAG v. 19.11.2009, AZ: 6 AZR 624/08).

    Eine bei einem Krankenhaus des beklagten Landkreises beschäftigte OP-Schwester forderte die Zahlung von Bereitschaftsdienstentgelt. Diesem Verlangen folgte der Senat nicht. Die Klägerin habe aufgrund der Abgeltung der von ihr geleisteten Bereitschaftsdienste durch entsprechende Freizeit keinen Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt. Die nach § 8.1. Abs. 7 TVöD/K erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch widerspruchslose Inanspruchnahme der gewährten Freizeit erklärt werden. Eine solche konkludente Zustimmung der Klägerin lag nach Ansicht des BAG vor. Ausreichend war bereits die Tatsache, dass die Klägerin in der Vergangenheit die Kompensation für geleistete Bereitschaftsdienste in Form von Freizeitausgleich widerspruchslos hingenommen hat.

    3. TARIFGEMEINSCHAFT CHRISTLICHER GEWERKSCHAFTEN FÜR ZEITARBEIT (CGZP) IST NICHT TARIFFÄHIG

    Die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen (CGZP) ist nicht tariffähig. Die Tarifgemeinschaft wird durch einzelne Gewerkschaften gebildet, die aufgrund ihrer Satzung nicht zum Abschluss von Tarifverträgen für den gesamten Bereich der Zeitarbeit zuständig sind, so das LAG Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 07.12.2009, AZ: 23 TaBV 1016/09.Die Tarifgemeinschaft könne nicht einen weitergehenden Zuständigkeitsbereich haben als die Mitgliedsgewerkschaften in ihrer Summe. Bereits das Arbeitsgericht hatte festgestellt, dass die CGZP nicht über genug Durchsetzungskraft und „Sozialmächtigkeit“ gegenüber der Arbeitgeberseite verfüge. Hiergegen spreche nicht, dass sie bereits einige Tarifabschlüsse erreicht habe, denn die Tarifabschlüsse lägen unter dem Lohnniveau von Tarifverträgen mit DGB-Gewerkschaften und würden den Arbeitgebern eine Durchbrechung des „equal pay“-Gebots erlauben.

    Da das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen hat und die CGZP bereits angekündigt hat, gegen die Entscheidung des LAG Rechtsmittel einlegen zu wollen, findet der Rechtsstreit vermutlich erst vor dem BAG sein Ende. Hintergrund des Beschlusses ist, dass zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände mit der CGZP Tarifverträge abgeschlossen haben, deren Vergütungsniveau sowohl unter dem Vergütungsniveau der Tarifverträge mit DGB-Gewerkschaften als auch unter dem Vergütungsniveau in den jeweiligen Entleierbetrieben liegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Entscheidung auch vor dem BAG Bestand hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jens Ginal
    Rechtsanwalt

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